Einteilung des GG

Das Grundgesetz hat 146 Artikel, davon sind die Artikel 1-19 die Grundrechte (Menschen- und Staatsbürgerrechte) und die Artikel 20-146 beinhalten die politische Organisation unseres Staates [Verfassungsorgane (Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben); Staatszielbestimmungen].
Nach Artikel 79/2 sind zur Änderung eines Artikels im Grundgesetz stets eine 2/3 Mehrheit im Bundestag sowie eine 2/3 Mehrheit im Bundesrat erforderlich.
Der Artikel 79/3 heißt "Ewigkeitsklausel" und
ist laut dem Bundesverfassungsgericht unveränderlich, er beinhaltet den unveränderlichen
Kernbestand des Grundgesetzes, also die Gliederung des Bundes in Länder (Föderalismus),
die Bestimmung zur Mittwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und vor allem den
besonderen Schutz der Artikel 1 und 20!
Für die Grundrechte gilt außerdem nach Artikel 19/1 "ein Gesetz, dass ein
Grundrecht einschränkt, muss allgemein sein und nicht für den Einzelfall gelten"
und nach 19/2 "In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden".