Artikel 20 GG

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Artikel 20: "Staatsstruckturprinzipien; Wiederstandsrecht
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Wiederstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

Der Artikel 20 ist die sogenannte "Verfassung in Kurzform", er ist nach Artikel 79/3 unveränderbar!
a) Staatszielbestimmungen / Leitprinzipien / Struckturmerkmale unseres politischen Systems.
b) Wiederstandsrecht, gegen jeden, der diese Ordnung angreift.

Republik: Demokratie: Bundesstaat: Sozialstaat: Rechtstaat: (Art. 28)
Der Träger aller Staatsgewalt ist im Gegensatz zur Monarchie das Volk

Ein gewähltes Staatsoberhaupt

Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20)

Freie Wahlen (Art. 20;38)

Mehrparteiensystem (Art. 29) und Recht auf Oposition.

Bestimmte Freiheitsrechte (Art. 2-18)

Gliederung des Bundes in Länder (Art. 20/1;79/3)

Länder verfügen über staatliche Hoheitsmacht (eigene Parlamente, Regierungen usw.)

Verteilung der Kompetenzen sind im GG festgelegt (Art. 70ff)

Mitwirkung der Länder bei der Bundesgesetzgebung durch die länderkammer, den Bundesrat

Schutz der Menschenwürde (Art. 1)

Da dies im Grundgesetz nicht näher festgelegt ist, ist es Aufgabe der jeweiligen Regierung dieses Sozialpostulat umzusetzen

Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20/2)

Bindung der Staatsorgane an Recht und Gesetz (Art. 20/3)

Gewähleistung der persönlichen Grundrechte (Art. 1-19) und auch der sogenannten justiziellen Grundrechte (Art. 101-104)

Rechtswegegarantie (Art. 19/4)

Unabhängigkeit der Justiz

  Volksherrschaft Föderalismus = Hoheitsgewalt der Länder Schutz der sozial Schwachen Herrschaft des Gesetzes

 

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