Grundgesetz

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Einteilung des GG     Artikel 1     Artikel 20      Gewaltenteilung/Gewalteneinheit/Gewaltenverschränkung      Staatsorganüberblick     Die Staatsorgane der BRD

Der Parlamentarische Rat, bestehend aus 65 Mittgliedern, davon 4 Frauen, aus allen Parteien und den 11 westlichen Bundesländern, musste nach dem 2. Weltkrieg im Auftrag der westlichen Besatzungsmächte (Alliierte = Frankreich, England und die USA) das Grundgesetz schaffen.
Der Parlamentarische Rat konnte sich damals an Verfassungen anderer Nationen wie zum Beispiel den USA und Frankreich, an der Weimarer Verfassung (die durch den Faschismus ausgehöhlt und z.T. beseitigt wurde) und auch an der 1848er Verfassung orientieren.
Die Hauptvorgaben der Alliierten waren: Demokratie, Bundesstaat, Menschenrechte.

Das Grundgesetz enthält die Menschen- und Staatsbürgerrechte sowie den Grundaufbauplan unseres Staates, also die Festlegung auf eine demokratische, rechtstaatliche und soziale Bundesrepublik.

Um das Grundgesetz zu verabschieden wurde der Text den Länderparlamenten zur Abstimmung vorgelegt, diese stimmten zu und so wurde das Grundgesetz am 23.5.1949 vom Präsidenten des Parlamentarischen Rates verkündigt und trat so in Kraft.

Es wurde also keine Volksabstimmung durchgeführt, dies kann sich mit folgenden Gründen erklären.
- Angst vor Faschisten, die das Gesetz blockieren
- den Bürgern wurde vielleicht wegen ihrer politischen Verunsichertheit noch nicht zugetraut eine dermaßen wichtige Entscheidung zu fällen
- Angst vor Ablehnung in der Bevölkerung
- Wille zu einer schnellstmöglichen Lösung, welche eine Ablehnung unmöglich gemacht hätte

Das Grundgesetz heißt nicht Verfassung, weil es ursprünglich nur als Provisorium gedacht war, bis Deutschland wiedervereinigt wäre, nun gab es im September 1990 ein Einigungsvertrag zwischen den DDR-Ländern und unseren "alten" Bundesländern, es wurde jedoch keine neue Verfassung eingeführt:

Artikel 23 (alt):
Das Grundgesetz gilt zunächst in 11 Ländern, in anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt einzuführen.
Artikel 146 (alt):
Das Grundgesetz verliert an dem Tag seine Gültigkeit, an dem eine vom deutschen Volk beschlossene Verfassung in Kraft tritt.
=> Beitrittserklärung
     => kam zum Einsatz:
Grundgesetz gilt weiter, keine neue Verfassung, keine Volksabstimmung!
=> Verfassungsgebende Versammlung und Volksabstimmung
Artikel 23 (heute):
Handelt von der Europäischen Union.
Artikel 146 (heute):
Beinhaltet die Möglichkeit einer neuen Verfassungsgebung mit Volksentscheid.

 

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