Rechte und Pflichten

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Das Volk der Bundesrepublik Deutschland, das Bundesvolk, hat laut dem Grungdgesetz folgende Rechte und Pflichten!

Staatsbürgerliche Rechte:
  1. das aktive und passive Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38)
  2. das Stimmrecht bei Gebietsänderungen (Art. 29)
  3. das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern (Art. 33)
  4. die Grundrechte, soweit sie das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffen (z.B. das Recht, aus Gewissensgründen den Waffendienst zu verweigern, das Petitionsrecht usw.)
  5. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101)
  6. das Recht auf Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Ab. 1 Nr 4 a)

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Staatsbürgerliche Pflichten:
  1. zu Treue und Förderung der Interessen des Bundes und der Länder
  2. zum Gehorsam gegen Verfassung und Gesetz von Bund und Ländern
  3. zu bestimmten Leistungen (Dienst- und Wehrpflicht, Art. 12a GG, ferner Schulpflicht, Pflicht zu Sachleistungen im Interesse der Sicherheit des Bundes nach dem Bundesleistungsgesetz, vgl. 48 IV, zu ehrenamtlicher Tätigkeit, z.B. Schöffendienst u.a.m.)
  4. zum Beitrag zu den öffentlichen Lasten

 

Überblick über die ordentliche Gerichtsbarkeit:

Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeits-
gerichtsbarkeit
Allgem. Verwaltungs-
gerichtsbarkeit
Sozial-
gerichtsbarkeit
Finanz-
gerichtsbarkeit
Amtsgericht Arbeitsgericht Verwaltungsgericht Sozialgericht  
Landesgericht        
Oberlandesgericht Landesarbeitsgericht Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-
gerichtshof)
Landessozialgericht Finanzgericht
Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht Bundesverwaltungs-
gericht
Bundessozialgericht Bundesfinanzhof

Überblick über die Schliche Zuständigkeit der Zivilgerichte:       

I.
Die Richter der AG als einzelrichter
(§§23,23a,23b GVG;
§§689, 764 ZPO) für:
II.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts
(§95 GVG) für:
III.
Die Zivilkammer oder der Einzelrichter des Landgerichts
($71 GVG) für:
  1. Streitigkeiten bis zu 500 Euro Streitwert
  2. ohne Rücksicht auf den Streitwert für Wohnraum- Mietstreitigkeiten, Streit zwischen Reisenden und Wirten, aus Bevörderungsverträgen, wegen Viehmängel, Wildschadens, aus Leibzuchts- und Altenteilsverträgen
  3. (als Familiengericht vgl 248 BGB) Ehe- und Güterrechtssachen, Kinderhaftssachen, Ansprüche aus gesetzlicher Unterhaltspflicht
  4. Mahnverfahren, Aufgebotsverfahren, Zwangsvollstreckungssachen
Handelssachen mit mehr als 5000 Euro Streitwert, d.h. Klagen
  1. gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften
  2. aus Wechseln u.ä. Urkunden
  3. auf Grund des Scheckges
  4. aus handelsrl. Gesellschaftsverträgen, Firmen- und Musterrecht u. dgl. aus Seerechtsverhältnissen
  5. wegen unlauteren Wettbewerbs mit ausnahme der Ansprüche aus §13a UWG, soweit kein beidseitiges Handelsgeschäft
  6. wegen börsenmäßiger Ansprüche
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind

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