Der politische Willensbildungsprozess

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Wer beteiligt sich am Zustandekommen politischer Entscheidungen?

  1. Die wichtigsten Träger des politischen Willensbildungsprozesses:
    - Parteien
    - Medien
    - Verbände (Gewerkschaften, Lobbys und andere...)
    - Bürgerinitiativen
    -...
    Die Parteien sind die wichtigsten Träger des poliotischen Willensbildungsprozesses, denn direkte Einflussnahme auf politische Entscheidungen ist nur über Parteien möglich!
    Da die Parteien in den Parlamenten von Bund und Ländern, bzw. den Gemeinderäten ihre Abgeordneten haben und Regierung und Opposition stellen, lassen sich politische Vorstellungen nur mit ihrer Hilfe bzw. über sie verwirklichen.
    Von den genannten Trägern des politischen Willensbildungsprozesses genießen Parteien auch als einziges Verfassungsprivilegien, weil sie im GG in dieser Funktion ausdrücklich genannt sind.
    Artikel 21 besagt auch, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
    Das Parteiengesetz regelt, auf welche Weise die Parteien bei der politischen Willensbildung konkret mitwirken.
    Parteien sollen:
    - auf Gestalltung der öffentlichen Meinung einfluss nehmen
    - die politische Bildung anregen und vertiefen
    - die Teilnahme der Bürger an der Politik fördern
    - zur Übernahme von öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden
    - sich mit ihren Abgeordneten an Bundes-, Landtags- und Gemeindewahlen beteiligen
    - auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen
    . die von ihnen erarbeiteten politische Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen
    - für eine ständige, lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
  2. Die Mittwirkung des Einzelnen am politischen Willensbildungsprozess:
    1: Wahlen (§38 GG).
    2: Einer Partei beitreten oder eine gründen (§21 GG).
    3: Er kann Mitglied in Vereinen oder Verbänden sein (§9 GG).
    4: Er kann sich einer Bürgerinitiative anschließen (§9 GG)
    5: Er kann sich in Wort, Schrift und Bild frei aüßern (Meinungsfreiheit $5 GG).
    6: Er kann sich schriftlich an seinen Abgeordneten wenden (Petitionsrecht §17 GG)

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